Wellstar-Packaging GmbH            Fuchsstraße 20                                D-78199 Bräunlingen

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WELLSTAR-Packaging GmbH, 78199 Bräunlingen
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Stand: 10/2011)


Allgemeines

1. Für alle Aufträge und Bestellungen gelten nur unsere allgemeinen Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen
Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir
nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Anders lautende Einkaufsbedingungen oder andere Bestimmungen in
der Gegenbestätigung des Käufers gelten hiermit als widersprochen.

2. Sämtliche Angebote sind freibleibend, d.h. alle Aufträge bedürfen einer schriftlichen
Bestätigung von uns. Ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag kommt erst
mit dieser Bestätigung zustande, wobei der Inhalt der Bestätigung ausschließlich
maßgebend ist. Auftragsbestätigungen mittels EDV sind auch ohne Unterschrift
rechtswirksam.

3. Mündliche, fernmündliche oder mittels elektronischer Nachrichtensysteme
verfasste Absprachen oder anders lautende Bedingungen sind nur dann verbindlich,
wenn sie nachträglich schriftlich von uns bestätigt werden.
Kosten, die für die Änderungen oder Stornierungen bestätigter Aufträge entstehen, hat der Käufer zu tragen.

4. Für diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

I. Lieferfristen

1. Zu unserem Dienst am Kunden gehört es, die bestätigten Liefertermine
einzuhalten. Umstände höherer Gewalt, welche die fristgerechte Lieferung
erschweren, berechtigen den Verkäufer, die Lieferung für die Zeit der Behinderung
hinauszuschieben. Schadenersatz wegen Lieferverzugs oder Lieferungsunmöglichkeit
kann nur dann geleistet werden, wenn uns mindestens ein grob fahrlässiges Verschulden trifft. Ein Liefertermin gilt nur dann als Fixtermin, wenn er ausdrücklich als solcher bezeichnet ist.

2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Voraussetzungen
sind jedoch vollkommene technische Klärung mit dem Kunden,
Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Erbringung der
vereinbarten Anzahlungen und Erfüllung sonstiger Vorausleistungspflichten.
Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch unvorhergesehene
Umstände gehindert sind, die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden
konnten, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung teilweise oder ganz
unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung teilweise oder ganz frei
und können entsprechend vom Vertrag zurücktreten.

3. Lehnt es der Auftraggeber ab, die Waren ganz oder teilweise zum vereinbarten
Liefertermin abzunehmen, so kann der Auftragnehmer entweder Erfüllung
des Vertrages oder nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen
Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern.

II. Preise; Zahlungsbedingungen; Wechselakzept; Zurückbehaltungsrecht

1. Zusätzlich zu den genannten Preisen wird die jeweils gültige gesetzliche
Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Ab dem dritten Monat nach Vertragsabschluß
behalten wir uns das Recht vor, die vereinbarten Preise entsprechend
zu erhöhen, wenn Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen
oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Der Auftraggeber hat
das Recht auf entsprechenden Nachweis.

2. Das allgemeine Zahlungsziel beträgt 30 Tage netto. Bei Bezahlung innerhalb
von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skontoabzug, jedoch
nur auf den Ab–Werk–Preis ohne Frachtversand und sonstige Nebenkosten,
und nur dann, wenn sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden aus der
Geschäftsbeziehung beglichen sind. Rechnungen für auftragsbedingte
Werkzeuge, Druckplatten und Transport- und Lagermittel (z.B. Paletten) sind
Durchgangsrechnungen und deshalb sofort nach Erhalt ohne Abzüge zahlbar.

3. Der Kunde hat Rechnungen und Saldenmitteilungen auf ihre Richtigkeit und
Vollständigkeit zu prüfen. Rechnungen der Verkäuferin gelten als anerkannt,
wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen
wird. Dies gilt auch für Saldenmitteilungen.

4. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels kommt der Kunde gemäß
den Regelungen der §§286 ff. BGB in Zahlungsverzug, was uns berechtigt,
entsprechende Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten jährlich
über dem jeweils gültigen Basissatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
Der Nachweis und die Geltendmachung weitergehender Ansprüche
wegen Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir
zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet.

5. Bei Zahlungsrückstand des Kunden und bei anderen ernsthaften Anzeichen
einer Zahlungsgefährdung (vgl. §18 Abs. 2 InsO) sind wir vorbehaltlich weitergehender
Ansprüche berechtigt, für ausgeführte Lieferungen sofortige
Zahlung und für künftige Lieferungen nach unserer Wahl Vorauskasse oder
Zahlung bei Lieferung zu verlangen. Alternativ können wir die Stellung ausreichender
und uns annehmbarer Sicherheiten binnen angemessener Frist
verlangen.

6. Unsere sämtlichen Forderungen werden fällig, wenn der Auftraggeber sich
durch Insolvenzantrag oder auf sonstige Weise für zahlungsunfähig erklärt.
Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl von den mit dem Kunden geschlossenen
Lieferverträgen zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen, wenn der Auftraggeber die Zahlung nicht innerhalb von 10
Tagen nach Empfang der Mahnung geleistet hat.

7. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Gegen bestrittene Gegenansprüche steht dem Auftraggeber auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

8. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten
erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Sämtliche insoweit entstehende
Kosten, insbesondere Bank-, Diskont-, Wechsel- und sonstige Spesen
zuzüglich Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

III. Eigentumsvorbehalt; verlängerter Eigentumsvorbehalt
Für unsere sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung,
gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, werden uns die nachfolgend
vereinbarten Sicherheiten eingeräumt.

1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur völligen Bezahlung des
Kaufpreises sowie aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung,
gleich welcher Art. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über,
wenn alle in Zahlung gegebenen Wechsel oder Schecks einschließlich aller Nebenkosten beglichen sind. Bei Bezahlung durch Scheck gilt nicht der Tag der Ausstellung,
sondern nur der Tag der Einlösung. Bei Zahlung in Scheck-
/Wechselverfahren gilt die Zahlung erst mit Einlösung des Wechsels, gegebenenfalls
des letzten Prolongationswechsels, als bewirkt. Verkauft der Kunde
die Ware weiter, so ist er verpflichtet, sich das Eigentum vorzubehalten.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht ist der Kunde nicht berechtigt, die
Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden sowie bei dessen Verzug sind
wir zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und die Pfändung in
das Eigentum durch uns bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag, es sei
denn, das Abzahlungsgesetz findet Anwendung.

3. Der Kunde ist zur Weiterverwendung bzw. Weiterveräußerung nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb berechtigt. Die hierbei entstandenen Forderungen
tritt er bereits jetzt an uns ab und verpflichtet sich, auf Verlangen
die Namen der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen.
Wird Vorbehaltsware vom Kunden, allein oder zusammen mit nicht von der
Verkäuferin gelieferten Waren veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die
aus der Weiterveräußerung entstehende Forderungen in Höhe des Wertes
der Vorbehaltsware, mit allen Nebenrechten, an die Verkäuferin ab; die Verkäuferin
nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag
der Verkäuferin zuzüglich der USt. in der jeweiligen gesetzlich
geltenden Höhe. Die Forderung aus Weiterveräußerung unserer Ware darf
an Dritte, auch Banken, nicht abgetreten werden.

4. Werden die jeweiligen Lieferteile mit anderen Gegenständen verbunden, so
überträgt der Kunde schon jetzt auf uns einen Miteigentumsanteil an der
neuen Sache. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis
des Wertes der gelieferten Ware zum Werte der neuen Sache.

5. Der Kunde ist verpflichtet, nicht bezahlte Ware gegen Schäden, insbesondere
Feuer, Wasser und Bruch, zu versichern. Der Kunde verpflichtet sich, uns
gegenüber den jeweiligen Schadensversicherer zu benennen und tritt seinen
Anspruch gegen den jeweiligen Versicherer für nicht bezahlte Waren an uns
erfüllungshalber ab.

6. Sollte bei Lieferung im Export die vorstehende Regelung des Eigentumsvorbehalts
nach dem Recht des Exportlandes nicht wirksam sein oder zu seiner
Wirksamkeit ergänzungsbedürftig und/oder zu registrieren sein, so ist der
Kunde verpflichtet und sind wir berechtigt, den Abschluss einer Sicherungsvereinbarung
nach dem Recht des Exportlandes und die erforderliche Registrierung
vorzunehmen. Ist der Exportkunde mit Zahlungen in Verzug, so sind wir berechtigt, ohne
dass damit ein Rücktritt vom Vertrag verbunden ist, die Ware in Besitz zu
nehmen und getrennt und außerhalb der Geschäftsräume des Kunden einzulagern.

7. Bei Unstimmigkeiten über den Verbleib von in unserem Eigentum stehenden
Warenlieferungen gewährt der Kunde uns bereits heute das Recht, mit ihm
zusammen in seinen Betriebsräumen die in Frage kommenden Waren in Augenschein
zu nehmen.

8. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht
des Kunden zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware
sowie die Ermächtigung zum Einzug von abgetretenen Forderungen.

9. Die für die Verkäuferin bestellten Sicherheiten erstrecken sich auch auf
diejenigen Verbindlichkeiten, die im Fall der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter
einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.
 
I. Versand und Gefahrübergang

1. Die Lieferungen erfolgen bei LKW-Versand "frei Hof", bei Bahnversand
"frachtfrei Empfangsbahnhof". Lieferungen mit einem Warenwert unter EURO
600,- gelten "ab Werk". Fertiggestellte und versandbereit gemeldete Aufträge
müssen abgenommen werden.

2. Die Versandgefahr trägt der Auftraggeber. Die Gefahr für die Lieferungen geht
spätestens mit Absendung der Ware ab Werk, bei Selbstabholung durch den
Kunden mit Bereitstellung zur Verladung ab Werk auf den Kunden über. Bei
Lieferungen durch unsere Fahrzeuge oder durch unseren beauftragten
Transporteur geht die Gefahr mit Anlieferung beim Kunden auf diesen über.
Es ist Sache des Kunden, auf seine Kosten die Lieferung ab Gefahrübergang
gegen versicherbare Risiken zu versichern.

Das Abladen der Ware hat sachgemäß und unverzüglich durch den Kunden
mit dafür vom Kunden bereitzustellenden geeigneten Geräten zu erfolgen.
Sollen auf Geheiß des Kunden unsere Mitarbeiter oder die von uns für die
Belieferung des Kunden eingesetzten Erfüllungsgehilfen mit dem Abladen
betraut sein, haften diese Personen nur für grobfahrlässiges Verschulden.

II. Maße und Mengen

Bei Wellpappe werden Größen als Innenmaße in Millimetern in der
Reihenfolge Länge x Breite x Höhe angegeben. Aufgrund der Eigenart der
Wellpappe gelten als nicht beanstandbare geringfügige Abweichungen
Maßtoleranzen von +/- 1%, mindestens aber +/- 3 mm. Mehr- oder
Mindermengen bis zu 20 % müssen wir aus fertigungstechnischen Gründen
vorbehalten. Diese können nicht beanstandet werden und gelten daher auch
als Auftragsinhalt; dies gilt auch für Ersatzlieferungen. Berechnet wird die
tatsächlich gelieferte Menge.

III. Mängelrügen / Haftung / Verjährung

1. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß §377 HGB ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Beanstandungen sind unverzüglich nach
Mängelentdeckung schriftlich unter Beifügung eines beanstandeten Stückes
geltend zu machen. Das Rügerecht erlischt spätestens einen Monat nach
bestätigtem Empfang der Ware. Mängel eines Teiles der Lieferung
berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

2. Verwendet der Kunde unsere Ware weiter, so obliegt es dem Kunden, vor
Weiterverwendung diese Ware auf etwaige versteckte Mängel zu prüfen;
diese sind zu rügen.

3. Nicht frist- und formgerechte Mängelanzeigen bei erkennbaren Mängel
haben den Verlust der sich aus den Mängeln ergebenden Ansprüche zur
Folge.

4. Keine Gewähr übernehmen wir für Schäden, die sich durch ungeeignete oder
unsachgemäße Lagerung und Verwendung sowohl durch den Kunden als
auch durch Dritte, sowie durch Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung ergeben, soweit diese nicht durch unser Verschulden
entstanden sind.

5. Für geringfügige Farbabweichungen und Veränderungen wird keine Gewähr
übernommen. Ebenfalls übernehmen wir keine Haftung für branchenübliche
Abweichungen in der Leimung, Glätte sowie Reinheit der Papiere, Klebung,
Heftung und Druck. Wir haften auch nicht für vom Kunden bei der Prüfung
von Produktionsvorlagen übersehene Fehler. Qualitäts- und
Gewichtsschwankungen bis zu 10 % können als branchenüblich nicht
beanstandet werden.

6. Bei berechtigten Mängelrügen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf
Nachbesserung oder Ersatzlieferung des Liefergegenstandes. Der Kunde hat
uns innerhalb angemessener Frist zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung
aufzufordern.

7. Von den durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden
unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Mängelrüge als berechtigt
herausstellt – unsere eigenen Kosten für die Nachbesserung oder die Kosten
der Ersatzlieferung einschließlich der Kosten des Versandes.

8. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt nach den Vorschriften des
Produkthaftungsgesetzes, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer
Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder
grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Ebenso haftet der Auftragnehmer
unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und
Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer nur im Falle der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch begrenzt auf den
bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.

Macht der Auftraggeber im Falle eines leicht fahrlässigen Lieferverzugs des
Auftragnehmers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz
statt der Leistung geltend, so ist dieser auf die Höhe der Mehrkosten eines
vorzunehmenden Deckungskaufs - maximal aber auf die Höhe des
Auftragswertes - begrenzt.

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in dem vorstehenden
Absatz dieses VII. Ziffer 8. vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Die
vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch
zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs-
und/ oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

9. Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln verjähren in 12 Monaten,
gerechnet ab Gefahrübergang. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen, bei
arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Ansprüchen aus unerlaubter
Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei der Übernahme von
Beschaffungsrisiken, sowie bei der Verletzung von Personen gelten die
gesetzlichen Verjährungsfristen. §§479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben
unberührt.

IV. Rücktritt

Uns steht ein vertragliches Rücktrittsrecht zu, wenn eingeholte
Kreditauskünfte über den Kunden ungenügend sind, der Kunde sich mit den
ihm obliegenden Leistungspflichten in Verzug befindet oder eine
Durchführung des Auftrages das Maß des Zumutbaren übersteigt und ein
Verschulden hierfür in der Sphäre des Kunden liegt.

V. Muster

1. Verpackungsmuster sind handgefertigte Modelle, an denen wir das
Urheberrecht beanspruchen. Diese Muster dürfen ohne unsere Zustimmung
weder kopiert noch unserem Wettbewerb zugänglich gemacht werden. Die
Muster bleiben, sofern keine Berechnung und Freigabe unsererseits erfolgt,
unser Eigentum und sind, falls es nicht zur Auftragsvergabe kommt,
unaufgefordert an uns zurückzugeben. Aus maschinentechnischen
Fertigungsgründen erforderliche Abweichungen bei Lieferung können nicht
beanstandet werden.

2. Stellt der Kunde eigene Verpackungsmuster und/oder Kennzeichnungen
und/oder Warenzeichen und/oder Namen, so sichert er uns seine freie
Verfügungsbefugnis über diese zu. Bei Ansprüchen Dritter stellt er uns von
diesen Ansprüchen frei. Die Kennzeichnung der Verpackungen mit
Symbolen (z. B. grüner Punkt, Umweltzeichen) erfolgt im Auftrag des
Kunden. Der Verkäufer wird von Schadensersatzverpflichtungen aus §24
Warenzeichengesetz freigestellt.

VI. Werkzeuge und Druckplatten / Palettierung

1. Vom Auftragnehmer oder in seinem Auftrag hergestellte Klischees,
Werkzeuge und andere Hilfsmittel bleiben auch dann Eigentum des
Auftragnehmers, wenn die Herstellungskosten ganz oder teilweise in
Rechnung gestellt und vom Auftraggeber bezahlt sind. Fällige Rechnungen
über diese Gegenstände sind ohne Abzug zahlbar. Der Auftragnehmer ist
zur Herausgabe dieser Gegenstände an den Auftraggeber nicht verpflichtet.
Klischees und Werkzeuge werden nach der Lieferung noch ein volles Jahr
ohne Haftungsübernahme durch den Auftragnehmer aufbewahrt. Danach
können Klischees und Werkzeuge aus Lagergründen ohne weitere
Verständigung des Auftraggebers entsorgt werden.

2. Der Auftragnehmer führt über die in seinem Eigentum stehenden Paletten
und Abdeckplatten für den Auftraggeber ein Palettenkonto. Dieses gibt
Auskunft über den Bestand an Paletten und seine Veränderungen.
Der Auftraggeber erhält auf Wunsch zur Abstimmung des Saldos einen Auszug
des Palettenkontos. Die Aufzeichnungen im Konto werden aufgrund von Versandbelegen geführt. Der Auftraggeber hat die jeweils empfangenen Paletten zu quittieren.
Bei jeder Lieferung von palettierter Ware hat der Auftraggeber dem
Auftragnehmer Zug um Zug die gleiche Anzahl gleichwertiger Paletten
zurückzugeben, die er empfangen hat. Nicht oder beschädigt zurückgegebene
Paletten werden in Rechnung gestellt.

VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen ist Bräunlingen bzw. Blumberg/Baden, für
Zahlungen ausschließlich Bräunlingen. Gerichtsstand für alle sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten und alle Scheck- bzw. Wechselsachen ist Donaueschingen bzw. die für Donaueschingen zuständigen Gerichte nach unserer Wahl.
Dies gilt nur, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder
seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat.
Der Gerichtsstand für Nichtkaufleute entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. 
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages – gleich aus
welchem Grunde – ganz oder teilweise nicht wirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

VIII. Datenschutz

Nach § 26 BDSG wird der Kunde hiermit darüber informiert, dass wir zur
Erfüllung unserer Geschäftsaufgaben im Rahmen unserer Geschäftsverbindungen Daten als Hilfsmittel für ein automatisiertes Verfahren für eigene Zwecke verarbeiten.

Stand: 10/2011
WELLSTAR-Packaging GMBH, 78199 Bräunlingen