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Verpackungsgesetz
Die Wichtigkeit des Verpackungsgesetzes für Firmen, die mit Wellpappenverpackungen handeln, kann kaum unterschätzt werden. Es gibt das Regelwerk für das fachgerechte Inverkehrbringen solcher Verpackungen vor und dient somit auch dem Schutz unserer Umwelt. Zudem legt es Verantwortlichkeiten, Meldepflichten und verwertungsorientierte Gestaltungsvorgaben fest, die insbesondere für Versand- und Transportlösungen auf Basis von Papier, Karton und Pappe relevant sind. Für Unternehmen mit Fokus auf Wellpappe bedeutet das eine klare rechtliche Grundlage für die Planung, Beschaffung, Kennzeichnung und Verwertung der eingesetzten Verpackungen entlang der Lieferkette. Gleichzeitig schafft das Gesetz Transparenz über Materialströme, stärkt die erweiterte Herstellerverantwortung und fördert eine ressourcenschonende Kreislaufwirtschaft.
Definition: Was versteht man unter Verpackungsgesetz?
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und hat die frühere Verpackungsverordnung (VerpackV) abgelöst. Das primäre Ziel des Gesetzes ist es, die Recyclingquoten von Verpackungsabfällen zu erhöhen, um eine funktionierende Kreislaufwirtschaft zu fördern und die Umweltbelastung durch Abfall spürbar zu verringern. Es verfolgt dabei den Grundsatz der Produkt- und Herstellerverantwortung über den gesamten Lebenszyklus der Verpackung, von der Konzeption über das Inverkehrbringen bis zur Rücknahme und stofflichen Verwertung.
Das Gesetz regelt die Verantwortlichkeit entlang der gesamten Wertschöpfungskette: vom Erstinverkehrbringer (Hersteller/Vertreiber) über die dualen Systeme bis hin zu den Endverbrauchern. Es definiert, welche Verpackungsarten unter die Systembeteiligungspflicht fallen und wie Rücknahme- und Verwertungsanforderungen zu erfüllen sind. Ein Schwerpunkt liegt auf der Recyclingfähigkeit von Materialien sowie auf transparenten Mengenmeldungen über das Verpackungsregister. Ergänzend enthält das Gesetz Begriffsbestimmungen, Pflichten zur Datenpflege, Dokumentationsanforderungen und Vorgaben zur Nachweisführung, damit die Materialkreisläufe verlässlich bilanziert werden können.
Wesentliche Begriffe sind u. a. Verkaufsverpackungen (einschließlich Versandverpackungen im Onlinehandel), Umverpackungen, Transportverpackungen und Mehrwegverpackungen. Für die Praxis entscheidend ist die Frage, wo die Verpackung typischerweise als Abfall anfällt (z. B. beim privaten Endverbraucher oder im gewerblichen Umfeld), da hieraus unterschiedliche Pflichten folgen. Gerade im Bereich papierbasierter Lösungen wie Wellpappe ist die saubere Abgrenzung zwischen B2C- und B2B-Verpackungen wesentlich, um Beteiligungspflichten und Rücknahmeprozesse rechtssicher zu gestalten.
Gesetzliche Anforderungen und Ziele des Verpackungsgesetzes
Durch das Verpackungsgesetz werden erhebliche Anforderungen an Hersteller und Vertreiber von Verpackungen sowie an Entsorger und Verbraucher gestellt. Hersteller sind beispielsweise verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu registrieren und regelmäßige Berichte zu erbringen. Auf Verbrauchern lastet die Pflicht zur korrekten Mülltrennung. Zielgrößen sind neben steigenden stofflichen Verwertungsquoten auch eine verbesserte Recyclingfähigkeit durch designorientierte Vorgaben sowie nachvollziehbare Mengenströme über einheitliche Register- und Prüfprozesse.
Geltungsbereich und Einordnung der Verpackungsarten
- Verkaufsverpackungen (B2C): Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Dazu zählen auch Versandverpackungen im E-Commerce. Sie sind systembeteiligungspflichtig.
- Umverpackungen/Mehrkomponentenlösungen: Dienen der Bündelung oder zusätzlichen Information/Präsentation und können ebenfalls systembeteiligungspflichtig sein, wenn sie beim Endverbraucher anfallen.
- Transportverpackungen (B2B): Dienen dem Schutz und Transport zwischen Unternehmen. Sie sind in der Regel nicht systembeteiligungspflichtig, unterliegen aber Rücknahme- und Verwertungsanforderungen.
- Serviceverpackungen: Verpackungen, die die Übergabe von Waren an Endverbraucher erleichtern (z. B. Beutel im Handel). Hier sind besondere Regelungen zur Vorbeteiligung möglich.
In Grenzfällen ist zu prüfen, ob Verpackungen an sogenannten gleichgestellten Anfallstellen anfallen (z. B. Bildungseinrichtungen, Gastronomie, kleine Gewerbebetriebe). Diese Einordnung beeinflusst die Systembeteiligungspflicht und die Art der Rücknahme. Für Wellpappe gilt: Je näher die Anwendung am privaten Endverbraucher liegt, desto eher ist eine Beteiligung an einem dualen System erforderlich.
Registrierung bei der Zentralen Stelle und LUCID
- Registrierungspflicht: Vor dem Inverkehrbringen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ist eine Registrierung bei der Zentralen Stelle im Verpackungsregister LUCID notwendig.
- Transparenz: Die Registrierung ist öffentlich einsehbar; fehlende Registrierung kann zu einem Vertriebsverbot führen.
- Generelle Registrierung: Auch für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen (z. B. reine B2B-Transportverpackungen) besteht eine Registrierungspflicht, um Markttransparenz sicherzustellen.
- Stammdatenpflege: Unternehmensdaten, Markennamen und Verantwortlichkeiten sind aktuell zu halten; Änderungen sind unverzüglich zu melden.
Systembeteiligung und Datenmeldungen
- Systembeteiligung: Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind bei einem dualen System zu lizenzieren.
- Datenmeldungen: Gemeldete Mengen sind fortlaufend sowohl an das duale System als auch an LUCID zu übermitteln, sodass eine Mengenabstimmung möglich ist.
- Vollständigkeitserklärung: Ab bestimmten Mengenschwellen ist jährlich eine geprüfte Erklärung über die in Verkehr gebrachten Mengen einzureichen.
- Bilanzierung und Periodenabgleich: Unternehmen sollten interne Verfahren zur monatlichen oder quartalsweisen Mengenabstimmung etablieren, um Abweichungen zwischen System- und LUCID-Meldungen zu vermeiden.
Marktplätze, Fulfillment und Import
- Marktplatz- und Fulfillment-Regeln: Ohne gültige Registrierung/Systembeteiligung dürfen Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister betroffene Waren nicht vertreiben oder handhaben.
- Import/Erstinverkehrbringer: Wer verpackte Ware erstmals gewerblich in Deutschland in Verkehr bringt (z. B. Importeur), übernimmt die Pflichten als Hersteller im Sinne des Gesetzes.
- Dropshipping und Konstellationen mit Drittlandbezug: Bei grenzüberschreitenden Lieferketten ist eindeutig festzulegen, wer rechtlich als Hersteller gilt und die Pflichten übernimmt.
Rücknahme, Verwertung und Mindeststandard
- Rücknahmepflichten: Insbesondere für Transportverpackungen bestehen Rücknahme- und Verwertungspflichten entlang der Lieferkette.
- Recyclingquoten: Das Gesetz definiert steigende Quoten; Papier-, Karton- und Pappe-Verpackungen leisten hier einen wichtigen Beitrag.
- Mindeststandard zur Recyclingfähigkeit: Die Zentrale Stelle veröffentlicht jährlich Kriterien, nach denen sich die Recyclingfreundlichkeit beurteilen lässt (z. B. sortenreine Materialwahl, lösbare Verbunde).
- Gestaltungsanreize: Vorgaben zur recyclinggerechten Auslegung (z. B. Reduktion störender Beschichtungen, vereinfachte Trennbarkeit) sollen marktweit bessere Recyclingqualitäten ermöglichen.
Aktuelle Entwicklungen und Zielsetzungen
- Förderung der Kreislaufwirtschaft: Design-for-Recycling, Rezyklateinsatz dort, wo dies sachgerecht möglich ist, sowie transparente Berichterstattung.
- Sanktionen: Bei Verstößen drohen Bußgelder und Vertriebsverbote; Compliance-Prozesse sind daher zentral.
- Digitalisierung: Zunehmend werden digitale Prozesse zur Mengenmeldung, Rückverfolgung und Kennzeichnung erwartet, um Datenqualität und Revisionssicherheit zu erhöhen.
Branchenlösungen und Eigenrücknahme
Für bestimmte B2B-Kontexte sind Branchenlösungen oder betriebliche Eigenrücknahmesysteme möglich, sofern die rechtlichen Anforderungen eingehalten, Rücknahmemengen dokumentiert und Verwertungswege nachgewiesen werden. Gerade bei standardisierten Wellpapp-Transportverpackungen kann eine strukturierte Rücknahme über vereinbarte Logistikprozesse effizient umgesetzt werden.
Rolle der Wellpapp-Industrie im Kontext des Verpackungsgesetzes
Die Wellpappen-Industrie spielt eine wichtige Rolle im Kontext des Verpackungsgesetzes. Als Hersteller von Verpackungen tragen diese Unternehmen große Verantwortung. Dank der leicht recycelbaren Natur von Wellpappe ist sie eine vorteilhafte Wahl zur Umsetzung umweltfreundlicher Verpackungslösungen. Darüber hinaus bietet die Branche auch innovative Lösungen zur Produktion und Verwertung von Reststoffen, um bestmögliche Kreislaufwirtschaft zu betreiben. Wellpappe basiert überwiegend auf Recyclingfasern, lässt sich in etablierten PPK-Systemen erfassen und wird durch ihre modulare Konstruktion (z. B. unterschiedliche Wellenprofile und Grammaturen) bedarfsgenau dimensioniert.
Für die Praxis bedeutet dies: Monomaterial-Konzepte auf Papierbasis, gut lösbare Klebungen, reduzierter Einsatz von kaschierten Verbunden und eine materialgerechte Bedruckung verbessern die Recyclingfähigkeit deutlich. Kennzeichnungen, Faltkonstruktionen und funktionale Zusätze (z. B. Einstecklaschen statt schwer trennbarer Verbunde) unterstützen die sortenreine Erfassung und Verwertung. Zusätzlich fördern robuste, auf den Einsatzzweck abgestimmte Konstruktionen die Materialeffizienz, etwa durch optimierte Zuschnittlayouts, minimierten Verschnitt und passgenaue Polsterwirkungen ohne zusätzliche Kunststoffe.
Praxisbeispiel: Versandhandel mit Wellpappe
Ein Onlinehändler nutzt Versandkartons aus Wellpappe. Da diese Verpackungen typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, sind sie systembeteiligungspflichtig. Der Händler muss sich vorab in LUCID registrieren, ein duales System beauftragen, die Verpackungsmengen fortlaufend melden und die Materialgestaltung an den Mindeststandard zur Recyclingfähigkeit ausrichten. Nützlich für die operative Umsetzung sind weiterführende Informationen zu auf Lager verfügbaren Verpackungen für den schnellen Versand, wenn kurzfristig standardisierte Lösungen benötigt werden. Ergänzend sollten interne Prozesse zur Mengenerfassung (z. B. über Artikelstammdaten, Materialschlüssel und Versandvolumina) sowie zur Dokumentation von Entgeltabrechnungen und Prüfvermerken etabliert werden, um Audit-Anforderungen ohne Verzögerungen zu erfüllen.
Praxisbeispiel: B2B-Transportverpackungen aus Wellpappe
Ein Hersteller beliefert gewerbliche Abnehmer mit Maschinenkomponenten in Wellpapp-Transportkartons. Die Verpackungen fallen beim Empfänger als Abfall an und sind in der Regel nicht systembeteiligungspflichtig, unterliegen jedoch Rücknahme- und Verwertungsanforderungen. Der Hersteller organisiert eine geordnete Rücknahme über den Außendienst bzw. Spediteure und weist die Verwertung dokumentiert nach. Durch den Einsatz passgenauer Polster aus Wellpappe statt materialfremder Einlagen vereinfacht er die sortenreine Erfassung und reduziert Entsorgungsaufwände beim Kunden.
Gestaltungshinweise für hohe Recyclingfähigkeit
- Materialwahl: Bevorzugung sortenreiner Papierlösungen; Vermeidung vollflächiger Kunststoffkaschierungen.
- Druck und Farben: Rücksicht auf die Entfernung im Papierrecycling; großflächige, deckende Beschichtungen möglichst reduzieren.
- Klebungen und Etiketten: Mechanisch lösbare Verbindungen und leicht ablösbare Etiketten fördern die Trennbarkeit.
- Funktionale Elemente: Stabilität durch Konstruktion statt durch Materialverbunde erhöhen; Prüfen, ob Zusatzmaterialien erforderlich sind.
- Format- und Gewichtsoptimierung: Abmessungen an Produkt und Versandweg anpassen, um Materialeinsatz und Transportemissionen zu senken.
- Klare Kennzeichnung: Eindeutige Materialangaben unterstützen die richtige Sortierung in PPK-Fraktionen.
Dokumentationspflichten und interne Prozesse
- Definition verantwortlicher Rollen (z. B. Compliance-Verantwortliche) und Abläufe für Registrierung, Systembeteiligung und Meldungen.
- Einrichtung verlässlicher Datenschnittstellen zwischen Einkauf, Verpackungsentwicklung, Logistik und Buchhaltung.
- Regelmäßige Plausibilitätsprüfungen der gemeldeten Mengen und Aufbewahrung relevanter Nachweise.
- Berücksichtigung des Mindeststandards zur Recyclingfähigkeit bei Neuentwicklungen und Relaunches.
Vor- und Nachteile des Verpackungsgesetzes
Das Verpackungsgesetz hat sowohl Vor- als auch Nachteile für die betroffenen Firmen und die Umwelt. Auf der positiven Seite trägt es dazu bei, die Umwelt zu schützen und fördert die Verwendung von umweltfreundlichen, recycelbaren Verpackungen. Unternehmen haben die Chance, ihre Nachhaltigkeitsbemühungen zu steigern und somit ihr Image zu verbessern. Auf der Negativseite entstehen jedoch auch Mehraufwand und Kosten für Unternehmen durch die Implementierung der erforderlichen Maßnahmen und die Erfüllung der Vorschriften. Für Wellpappe überwiegen in der Praxis häufig die strukturellen Vorteile, da bestehende Sammel- und Verwertungssysteme hohe stoffliche Verwertungsraten ermöglichen.
- Vorteile: Klare Verantwortlichkeiten, höheres Recyclingniveau, verbesserte Datenbasis zu Verpackungsmengen, Impulse für kreislauffähiges Design, Förderung materialeffizienter Lösungen.
- Herausforderungen: Administrativer Aufwand für Registrierung, Systembeteiligung und Meldungen; interne Prozesse zur Mengenerfassung; Anpassungen in Konstruktion, Beschaffung und Kennzeichnung; potenzielle Mehrkosten durch Lizenzierung.
- Weitere Aspekte (positiv): Vergleichbare Rahmenbedingungen für Marktteilnehmer, stärkere Verlässlichkeit von Stoffstromdaten, Anreize für ressourcenschonende Wellpapp-Konzepte.
- Weitere Aspekte (herausfordernd): Schulungsbedarf, Abstimmung mit Handelspartnern sowie Integration rechtlicher Anforderungen in Produktentwicklungszyklen.
Häufige Fehler in der Umsetzung
- Nicht-Registrierung in LUCID vor dem Inverkehrbringen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen.
- Unklare Abgrenzung zwischen Verkaufs- und Transportverpackungen.
- Fehlende oder inkonsistente Datenmeldungen zwischen dualem System und LUCID.
- Nichtbeachtung des Mindeststandards zur Recyclingfähigkeit bei Neu- oder Relaunch-Projekten.
- Unterschätzung der Pflichten im Marktplatz- und Fulfillment-Kontext.
- Unzureichende Dokumentation von Rücknahme- und Verwertungsmengen im B2B-Bereich.
- Fehlende interne Zuständigkeiten und unklare Prozessbeschreibungen für Compliance-relevante Aufgaben.
Checkliste für die Umsetzung in Unternehmen
- Verpackungsarten identifizieren und B2C/B2B-Einordnung vornehmen.
- Registrierung in LUCID durchführen und Stammdaten pflegen.
- Systembeteiligung für betroffene Verkaufsverpackungen sicherstellen.
- Mengenmeldungen und Vollständigkeitserklärungen fristgerecht organisieren.
- Rücknahme- und Verwertungsprozesse für Transportverpackungen festlegen und dokumentieren.
- Design-for-Recycling-Kriterien in Entwicklung, Einkauf und Qualitätssicherung verankern.
- Interne Audits und Plausibilitätsprüfungen zur Datenqualität etablieren.
Zusammenfassung:
- Das Verpackungsgesetz zielt darauf ab, die Umweltbelastung durch Verpackungsabfall zu reduzieren, indem es Produzenten von verpackten Waren in die Verantwortung nimmt.
- Unternehmen, die Produkte in Wellpappe verpacken, sind verpflichtet, sich bei einer zentralen Stelle zu registrieren und ihre Verpackungsmengen zu melden.
- Das Gesetz fördert die Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsmaterialien, wodurch Wellpappe als ökologisch vorteilhaftes Material begünstigt wird.
- Systembeteiligungspflicht, Datenmeldungen und Einhaltung des Mindeststandards zur Recyclingfähigkeit sind zentrale Bausteine der Compliance.
- Transportverpackungen sind in der Regel nicht systembeteiligungspflichtig, erfordern jedoch Rücknahme- und Verwertungsprozesse entlang der Lieferkette.
- Bei Verstößen drohen Bußgelder und Vertriebsverbote; klare Verantwortlichkeiten und interne Prozesse sind daher essenziell.
- Für Wellpappenverpackungen bieten etablierte PPK-Strukturen gute Voraussetzungen für hohe stoffliche Verwertungsquoten.
- Durch strukturierte Datenerfassung, interne Kontrollen und recyclinggerechtes Design lassen sich gesetzliche Vorgaben effizient und praxistauglich erfüllen.
Veröffentlicht am 11.06.2024
Letzte Überarbeitung am 28.11.2025 um 12:05 Uhr von Manuel Hofacker